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1. Angebot und Preise
a) Angebote von RR/SB sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, freibleibend.
b) Der Auftraggeber kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
c) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Anmietpreis. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch RR/SB zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch verweigert.
d) Der im Angebot vereinbarte Preis bezieht sich nur auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrtdauer (Einsatzzeiten für den Busfahrer).
e) Mehrkosten aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Ändert sich die tatsächlich gefahrene Strecke aus Gründen, die im Bereich der Fahrgäste liegen, wenn es die Sicherheit erfordert oder verkehrsbedingte Erfordernisse vorliegen (z. B. Umleitungen, Staus, Sperren u. ä.), werden die daraus anfallenden Mehrkilometer zusätzlich in Rechnung gestellt. Es ist abhängig von der Fahrzeuggröße mit Kosten bis zu maximal Euro 2,50 zzgl. MwSt. pro Kilometer Fahrtstrecke zu rechnen. Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer, bzw. Einsatzzeiten werden pro begonnener halben Stunde zusätzlich bis zu maximal Euro 60,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Den genauen Satz geben wir Ihnen gerne für die gewünschte Fahrzeuggröße auf Anfrage bekannt. Für die Einsatzzeiten während der Nachstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens wird ein Aufschlag von 25% berechnet und in Rechnung gestellt.
f) Sämtliche Straßen-, Eintritts-, und Parkgebühren und Mauten, sofern diese nicht ausdrücklich in unserem schriftlichen Angebot inkludiert sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.
g) Mehrtagesfahrten: Die Verpflegung (Vollpension) und Unterkunft (Einzelzimmer) für den Busfahrer sind vom Auftraggeber zu organisieren zu bezahlen. Bei mehrtägigen Fahrten berücksichtigen Sie bitte bei der Planung Ihrer Tagesabläufe, dass der Fahrer eine maximale Einsatzzeit pro Tag von 12 Stunden haben darf, davon maximal neun Lenkstunden, sowie eine gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Einsatztagen einhalten muss. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Lenkzeiten finden Sie auf unserer Internet-Seite.
h) Sollten zur vereinbarten Zeit keine Fahrgäste bereit stehen, diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt am vereinbarten Ort eintreffen (Flugverspätungen), wird, wenn möglich ohne gesonderten Auftrag von RR/SB auf die Fahrgäste gewartet. Die Wartezeit wird wie unter Punkt 1. c) verrechnet.
i) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrers nach Beendigung der Fahrt auf dem vorliegenden Formular die exakte Personenanzahl, Zeit der Rückkehr, allfällige Routen Änderungen, usw. zu bestätigen.
j) Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruches auf diesem Formular schriftlich festzuhalten, spätestens jedoch am Folgearbeitstag schriftlich an RR/SB zu richten.
2. Zahlungskonditionen
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, können Zahlungen mit Schuld befreiender Wirkung nur an RR/SB direkt, nicht aber an den Lenker erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist fällig bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnung vor Reisetermin zugeschickt und die Zahlung muss vor Leistungserbringung bei uns eingegangen sein. Mahn- und Inkassospesen: Im Falle des Zahlungsverzuges sind die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal Euro 24,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist RR/SB ab Fälligkeit berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.
3. Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages von RR/SB maßgebend. Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung der Fahrzeuge der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung.
Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
4. Leistungsänderungen
Leistungsänderungen durch RR/SB, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von RR/SB nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. RR/SB hat dem Auftraggeber Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben. Leistungsänderungen durch den Auftraggeber sind mit Zustimmung von RR/SB möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Auftraggeber erklärt werden.
5. Preiserhöhung
Liegen 90 Tage zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann RR/SB Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine außerordentliche Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten, Mauterhöhungen, Steuer- und MwSt.-Erhöhungen, Taxen, Personal- kosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat RR/SB dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr als 5 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Auftraggeber entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unmittelbar in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
6. Rücktritt von einer Anmietung seitens des Auftraggebers
Bei Rücktritt vom Anmietvertrag durch den Auftraggeber verrechnet RR/SB bis 30 Tage vor Reisebeginn keine Stornogebühren.
RR/SB kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
7. Kündigung nach Fahrtantritt
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Auftraggeber erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist RR/SB verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggeber hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Auftraggeber getragen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den RR/SB nicht zu vertreten hat. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, steht RR/SB eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Auftraggeber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
Rücktritt vor Fahrtantritt: RR/SB kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die RR/SB nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Auftraggeber nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
9. Kündigung nach Fahrtantritt
a) RR/SB kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist RR/SB auf Wunsch des Auftraggebers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für RR/SB unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Auftraggeber getragen.
b) Kündigt RR/SB den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
10. Haftungen
RR/SB haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. RR/SB haftet für das rechtzeitige Erscheinen der schriftlich bestellten fahrbereiten Fahrzeuge. Ausgenommen davon sind Umstände, die von RR/SB trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden waren. RR/SB haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. RR/SB haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekannt gegebenen Abfahrtszeit einfinden. RR/SB haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die aufgrund fehlender erforderlicher Personaldokumente (gültiger Reisepass, Visa oder ähnliches) an Grenzübergängen zurückgelassen werden müssen. Keine Haftung besteht für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthaltsort oder am Zielort.
Das Fahrzeug (Reisebus oder Minibus) darf maximal mit jener Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die es zugelassen ist und welche im Fahrzeugschein eingetragen sind. Kinder zählen als eine Person.
11. Reisegepäck
a) Handgepäck: Jeder Reisende darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringen kann, mitnehmen und bei sich behalten. RR/SB haftet jedoch nicht bei Diebstahl von Handgepäck während Zwischenaufenthalten oder Pausen, das im Innenraum eines Busses (egal ob mit oder ohne Aufsicht) zurück gelassen wird.
b) Reisegepäck: das in den dafür vorgesehenen Gepäckstauräumen transportiert wird, muss so verpackt und verschlossen sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist. Auf den Gepäcksstücken müssen Name und Anschrift des Besitzers angegeben sein. Reisegepäck kann nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke im Autobus verladen wurden. Für Gepäcksstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen haftet RR/SB ebenso wenig wie wenn Gepäcksstücke, die über Nacht im Autobus bleiben oder vergessen wurden.
c) Gefährliche, sperrige, über die Größe eines normalen Reisekoffers hinausgehend oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden, sofern der Auftraggeber sich nicht vor Reiseantritt über die Mitnahmemöglichkeit bei RR/SB erkundigt und eine Genehmigung dafür erhalten hat.
d) Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet RR/SB nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften, diese insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsrechts über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des ZGB. Keine Haftung besteht für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossenes Reisegepäck sowie für Geld- und Wertgegenstände.
e) Mitnahme von Tieren: Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen nur mit vorhergehender Zustimmung von RR/SB mitgeführt werden. Hunde müssen immer angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Kleintiere dürfen Sie nur in geeignete „Behältnisse“ mitgenommen werden.
12. Verhalten des Auftraggebers und der Fahrgäste
a) Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Auftraggeber haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
b) Gemäß Straßenverkehrsordnung sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
c) Für Schäden jeglicher Art, die durch den Auftraggeber oder seine Fahrgäste verursacht werden, haftet der Auftraggeber, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für RR/SB unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
d) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um evtl. Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
13. Gesetzliche Arbeitszeitvorschriften
Der Lenker ist verpflichtet, während der Einsatzzeit die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Bei Mehrtagesfahrten hat er darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestruhezeiten einzuhalten. Kommt es unter Mitwirkung des Auftraggebers zu nicht zulässigen Über- oder Unterschreitungen dieser Zeiten und Pausen, so haftet der Auftraggeber selbst bis zu einer Verwaltungsstrafe von bis Euro 5.000,00. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Lenkzeiten finden Sie auf unserer Homepage.
Gerichtsstand ist 39100 Bozen, BZ - Italien Stand: 01.05.2011
Veranstalter: Rauch Reisen KG: Rechtssitz: I-39058 Sarntal - Nordheim 71
Südtirol Bus GmbH: Rechtssitz: I-39052 Kaltern - Gewerbegebiet Gand 20